Rechtsprechung
BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; Darlegung der Divergenz
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3
Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache für eine Zulassung zur Revision - datenbank.nwb.de
Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung bei Bezugnahme auf konkreten Einzelfall; Darlegung der Divergenz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 11.06.2008 - 7 K 1550/06
- BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 30.07.1964 - IV 20/63 U
Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen …
Auszug aus BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08
Soweit die Klägerin eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 30. Juli 1964 IV 20/63 U (BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574) rügen möchte, hat sie die behauptete Divergenz nicht erkennbar gemacht.Überdies ist eine Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 80, 274, BStBl III 1964, 574 nicht ersichtlich; die genannte Entscheidung ist zu keinem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ergangen.
- BFH, 17.08.2007 - VIII B 36/06
VGA; nahe Angehörige; Schwestergesellschaften
Auszug aus BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08
Soweit sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) beruft, hat sie nicht ausgeführt, inwiefern für die Entscheidung des Streitfalls eine Rechtsfrage erheblich ist, deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.). - BFH, 28.07.2003 - III B 125/02
NZB: Einheitlichkeit der Rspr.
Auszug aus BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08
Die Klägerin hat auch keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.) dargelegt, der ausnahmsweise zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt.
- BFH, 15.12.2004 - X B 48/04
Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters
Auszug aus BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08
Aus den gleichen Gründen kommt eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht in Betracht; denn insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten Anforderungen (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.). - BFH, 18.10.1989 - X R 99/87
Anforderungen an ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens - Voraussetzungen für …
Auszug aus BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08
Ob ein Wirtschaftsgut durch eindeutige Einlagehandlung zu einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens geworden ist, ist aber im wesentlichen Tatfrage (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1989 X R 99/87, BFH/NV 1990, 424, m.w.N.). - BFH, 28.08.2008 - V B 72/07
Abfindungszahlung als steuerfreie Grundstückslieferung?
Auszug aus BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, da sich die Bedeutung der Sache in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft (hierzu BFH-Beschluss vom 28. August 2008 V B 72/07, BFH/NV 2008, 1898, m.w.N.). - BFH, 24.04.2007 - X B 169/06
Private Nutzung betrieblicher Kfz
Auszug aus BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08
Ein Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist kann daher nur berücksichtigt werden, soweit fristgemäß vorgebrachte Zulassungsgründe erläutert, ergänzt oder vervollständigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. April 2007 X B 169/06, BFH/NV 2007, 1504, m.w.N.). - BFH, 05.09.2006 - IV B 128/05
Auslegung von VA
Auszug aus BFH, 20.05.2009 - IV B 83/08
Hierzu hätte sie einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der Entscheidung andererseits, von der die Vorinstanz abgewichen sein soll, gegenüberstellen müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2006 IV B 128/05, BFH/NV 2007, 243, m.w.N.).